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Über uns

VERSORGUNGSVERBAND DER
PRIVATKRANKENANSTALTEN E.V.
Vorstand: Herbert-M. Pichler, Jörg-T. Götzner
Geschäftsführer: RA Heinz Rottmann

Der Versorgungsverband der Privatkrankenanstalten e.V. (VPK) bietet Mitgliedskliniken für ihre Mitarbeiter ein Qualitätsversorgungswerk zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Direktversicherung an.

Aufnahme in die Zusatzversorgung:
jeder Mitarbeiter, der mindestens 20 Jahre alt ist

Versorgungsleistungen:
  • Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Witwen- /Witwerrente
  • Waisenrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
Erster Bezug von Versorgungsleistungen:
nach mindestens 5jähriger Zugehörigkeit in ihrer/seiner Klinik

Rentenhöhe:
  1. Die Höhe der Renten wird bestimmt von der Anzahl der durch die Versicherungsbeiträge finanzierten Rentenbausteine. Aus der Beitragszahlung eines jeden Jahres wird ein Rentenbaustein gebildet. Die Renten wachsen also Jahr für Jahr bis zum Rentenbeginn. Die Summe der Rentenbausteine ergibt die erreichte Rente, die alljährlich von der Rentenanstalt dokumentiert wird.
  2. Die Rentenhöhe wird zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung auf insgesamt 75 % des versorgungsfähigen Einkommens begrenzt. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer Ausgleichszahlung im Falle einer Ehescheidung wird bei der Limitierung gemäß Satz 1 diejenige Leistung berücksichtigt, die sich bei Entrichtung von Pflichtbeiträgen ergeben hätte.
  3. Bleibt bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach Ziffer 4.3 erhalten, so bestimmt sich die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem versicherten Anspruch im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses.
Für die Berechnung dieses Teilanspruchs werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Fassung der Zusatzversorgung sowie die dann gültigen Bemessungsgrenzen (versorgungsfähiges Einkommen, Sozialversicherungsrente) herangezogen. Spätere Veränderungen bleiben außer Betracht.

Finanzierung der Rente:
Eigenleistung und Arbeitgeberleistung (zusammen 7 % der Beitragsbemessungsgrenze). Die jeweilige prozentuale Höhe richtet sich nach dem dem Arbeitgeberverhältnis zugrunde liegenden Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.

Arbeitgeberwechsel:
Bei Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber vor dem Leistungsfall verbleiben die bis zum  Ausscheiden finanzierten Versorgungsleistungen ungekürzt erhalten. Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls Mitglied des VPK, erfolgt eine Weiterführung der bisherigen Versorgung. Andernfalls bleibt die Versicherung beitragsfrei bestehen oder der ausgeschiedene Mitarbeiter(in) führt sie selbst fort.