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Fragen zum Versorgungswerk des VPK

Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e. V.


1. Seit wann gibt es den Versorgungsverband des VPK?
Der VPK hat sehr frühzeitig erkannt, wie wichtig es ist, den Arbeitnehmern in den Mitglieds-kliniken in Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung den Aufbau einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu bieten. So konnte der Versorgungsverband im Jahr 2006 auf ein 30-jähriges Bestehen zurückblicken.


2. In welcher Form wird die betriebliche Altersversorgung beim Versorgungsverband angeboten?
Im Kollektivvertrag ist festgelegt, dass die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenver-sorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den VPK-Mitgliedskliniken in Form einer "Direktversicherung" eingerichtet wird.

Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Belegschaft abschließt.

Die versicherten Personen, also die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, haben einen direkten Anspruch auf die versicherten Leistungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

Deshalb auch der Name "Direktversicherung".

Bezugsberechtigt sind die versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. im Todesfall deren hinterbliebene Ehepartner und Kinder.


3. Welche Mitarbeiter haben Anspruch auf Aufnahme in die Versorgung?
Nach dem Tarifvertrag kommen grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei einer MitgliedsKlinik beschäftigt sind, nach bestandener Probezeit in die Versorgung. Es gibt Ausnahmen, diese regelt der Tarifvertrag. Darüber hinaus ist auch die Aufnahme nicht tarifgebundener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich.


4. Wer finanziert die Beiträge zur Direktversicherung?
Die Beitragslast ist auf die Klinik als Arbeitgeber und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend der tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen verteilt.

Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers werden zusätzlich zum Lohn aufgewandt und mit den Arbeitnehmer-Anteilen an das Versicherungsunternehmen "Swiss Life" in München weitergeleitet. Die Höhe des Beitrages ist individuell und hängt von der Höhe des zu berücksichtigenden laufenden Entgelts ab. Details regelt auch hier der Tarifvertrag oder der individuelle Arbeitsvertrag. Dies bedeutet, dass die Beiträge jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters jährlich entsprechend der Änderungen des zu berücksichtigenden Entgelts neu festgelegt werden müssen.


5. Der Arbeitnehmer/in muss sich nach tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung an der Beitragszahlung beteiligen
Der Arbeitgeber zieht vom unversteuerten Entgelt den Eigenbeitrag des Mitarbeiters/in ein und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an das Versicherungs-unternehmen Swiss Life.

Der von dem Versicherten mit eigenen Beiträgen finanzierte Anteil bleibt in jedem Fall erhalten, also auch beim Arbeitgeberwechsel.


6. Welche Versorgungsleistungen sind versichert?
Das Versorgungswerk des VPK ist sehr umfangreich und sieht in folgenden Fällen Leistungen vor:

Altersversorgung:
Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ab Alter 65 Jahre aus Altersgründen die Firma verlassen, erhalten sie lebenslang eine Altersrente.

Berufsunfähigkeitsversorgung:
Wer für mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, erhält die für die Dauer der Berufsunfähigkeit eine Rente in Höhe von 100% der Altersrente, die mit 65 Jahren fällig wird.

Hinterbliebenenversorgung:
Im Falle des Ablebens während der aktiven beruflichen Tätigkeit oder im Ruhestand, erhält der Ehemann bzw. die Ehefrau lebenslang eine Witwer/n-Rente in Höhe von 60 % der versicherten Altersrente; bei Wiederverheiratung wird einmalig ein Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Hinterbliebenenrente ausgezahlt.

Außerdem erhalten Kinder eine Waisenrente in Höhe von 10 % (Vollwaise 20%) der versicherten Altersrente bis zum Alter von maximal 20 Jahren.



7. Wie bauen sich die Versorgungsleistungen auf?
Das Versorgungswerk des VPK ist so aufgebaut, dass mit jedem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag ein Versorgungsbaustein als Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrente gebildet wird. Die Versorgung ist also voll dynamisch!

Die Versorgungsleistungen steigen jedes Jahr an, egal, ob der Beitrag im Vergleich zum Vorjahr höher, niedriger oder gleichhoch ist.  Die Höhe des zusätzlichen Beitrages bestimmt jeweils die Größe des zusätzlichen Versorgungsbausteines. Dabei wird natürlich auch das erreichte Alter und das Geschlecht der versicherten Personen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berücksichtigt.


8. Kann man die Altersrente vor Vollendung des 65. bzw. dem 67. Lebensjahres in Anspruch nehmen?
Die versicherte Rente kann natürlich vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus der Klinik ausscheidet und die gesetzliche Rente beantragt. Als frühestes Pensionsalter ist das Alter 60 Jahre zu beachten.

Wegen der kürzeren Finanzierungszeit und der längeren Rentenbezugszeit ist diese vorgezogene Rente niedriger als die Vollrente mit 65 oder gar 67 Jahren.


9. Kann man länger als bis 65 Jahre arbeiten?
Wer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen z. B. bis zum 67. Lebensjahr arbeitet, bei dem wird die Alters- und Hinterbliebenenrente ein Stück höher ausfallen, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge entsprechend länger zahlen und die Rente später ausgezahlt wird.


10. Wie ist die Besteuerung der "alten" Direktversicherung mit Beginn vor 2005?
Bei Renten-Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, werden folgende Steuergrundsätze angewandt:

a) Besteuerung der Beiträge:
Die Beiträge des Arbeitgebers, die im Grunde zusätzliches Entgelt darstellen, müssen nicht nach dem individuellen Steuersatz versteuert werden; die Versteuerung erfolgt mit einem pauschalen Steuersatz von 20%, durch den Solidaritätszuschlag von 5,5 % des Steuerbetrages ergibt sich eine Pauschalsteuer von 21,10 %. Gegebenfalls kommt die Kirchensteuer hinzu. Das Steuergesetz sieht hier eine Beitragsobergrenze von 1.752 EUR Jahresbeitrag pro Person vor.

Der Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen.

Die gleichen Steuergrundsätze können auch auf den Arbeitnehmer-Eigenbeitrag angewandt werden. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge sind zur Ermittlung des Gesamt-beitrages und zur Überprüfung zur Einhaltung der genannten Beitragsobergrenze zusammenzuzählen.

b) Besteuerung der fälligen Renten:
Wenn aus der Versicherung eine Rente zu zahlen ist, ist diese nicht voll zu versteuern, sondern nur mit dem so genannten Ertragsanteil. Der Ertragsanteil auf eine Altersrente, die ab 65 Jahre gezahlt wird, zählt z. B. nur zu 18 % zum steuerpflichtigen Entgelt.


11. Wie ist die Besteuerung der "neuen" Direktversicherung mit Beginn seit 2005?
Im Jahr 2005 erfolgte aus den genannten Gründen ein echter Systemwechsel in der Besteuerung der Direktversicherung.

Die Beiträge für eine "neue" Renten-Direktversicherung sind nun bis zu 4% der Beitrags-bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerbefreit. Im Jahr 2007 sind dies 4 % von 63.000 Euro, also 2.520 Euro im Jahr. Da die Beitragsbemessungs-grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung fast regelmäßig steigt, erhöht sich im gleichen Verhältnis auch der Freibetrag für die "neue" Direktversicherung

Zu beachten ist, dass der Beitrag der Klinik und der Arbeitnehmer-Eigenbeitrag zusammengezählt werden und zusammen unter der genannten Grenze bleiben müssen.

In Kurzform kann man die steuerlichen Neuerungen wie folgt zusammenfassen:


    Beiträge müssen in der Regel nicht mehr versteuert werden (Grenzen siehe oben)
    Rentenzahlungen sind voll zu versteuern.


12. Was passiert, wenn jemand das Unternehmen vorzeitig verlässt und zu einem anderen Arbeitgeber wechselt?
Wenn versicherte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei der Klinik ausscheiden und zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen (Mindestalter 30 Jahre bzw. für Neuversicherungen ab 2009 nur noch 25 Jahre und mindestens 5 Jahre im Unternehmen) erfüllen, bleibt ihre vom Arbeitgeber bezahlte Versicherung auf der Basis der bis dahin bezahlten Beiträge erhalten. Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verfällt die vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung.

Die finanzierten Versorgungsleistungen bleiben also im Niveau grundsätzlich erhalten!

Die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter selbst finanzierte Versicherung kann mitge-nommen und bei einem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Wenn dieser nicht beim VPK-Versorgungswerk Mitglied ist, erfolgt die Fortsetzung u. U. nach den dann gültigen Einzeltarifen und den Bedingungen der Einzelversicherung unter Wegfall der Sonderkonditionen.

In sehr engen Grenzen ist auch eine Abfindung für Kleinbeträge möglich.


13.  Welche Möglichkeiten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Elternzeit?
Grundsätzlich bestehen zwei Alternativen: Wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind, sollte man für diese Zeit den Beitrag aus dem Ersparten oder dem Netto des Partners weiterbezahlen, dann bleibt der Versicherungsschutz voll erhalten und die angestrebte Altersversorgung wird nicht gemindert. Nach Rückkehr an den Arbeitsplatz kann die Versicherung wieder ganz normal weiterlaufen.

Der zweite Weg wäre, dass die Versicherung während der Elternzeit beitragsfrei gestellt wird; dies führt dann in der Regel zu einem deutlichen Absinken aller Versorgungsleistungen.

VERSORGUNGSVERBAND DER
PRIVATKRANKENANSTALTEN E.V.

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